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23.02.2023

Ergänzungen zum Drohneneinsatz an Windenergieanlagen On- und Offshore

Die bestehende VDSI-Regel 02/2019 des Fachbereiches Erneuerbare Energie wird erneut den gesetzlichen Anforderungen angepasst. Auf Grundlage des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Abs.3. Betreiber können somit innerhalb der GEO-Zone von Windenergieanlagen und Windparks eine Eigenverantwortliche Betreiberfreigabe erteilen.


Die VDSI-Regel 02/2019 beschreibt eine Regel für den sicheren und tätigkeitsbezogenen Einsatz aus Sicht eines Drohnenpiloten, eines Unternehmers, eines Herstellers und eines Betreibers an einer Windenergieanlage (WEA) On-/Offshore. Sie bildet damit eine Standardvorlage für alle Einsatzbereiche an einer WEA und Windpark.

Voraussetzung für das Umsetzen einer Eigenverantwortliche Betreiberfreigabe ist die Teilnahme an einem zertifizierten Schulungssystem mit theoretischen und praktischen Anteilen im Bereich Drohnenflug, SORA, ConOps und Arbeitsschutz- und Sicherheitsmanagement Windenergie.


In der überarbeiteten VDSI-Regel 01/2013 Inhalte von „Arbeitsschutzanweisungen und Schulungen in der Windenergie“ werden in den ergänzenden Modulen 13a "Drohnenpiloten - Kategorie Speziell - an Windenergieanlagen On-/Offshore" und 13b " Eigenverantwortliche Betreiberfreigabe - Kategorie Speziell - an Windenergieanlagen On-/Offshore“ weitere Informationen beschrieben.



Diese empfohlenen Standards sind zum größten Teil auch übertragbar in die Industriebranchen, wie z.B. Energieversorgung (konventionelle / kerntechnische Erzeugung, Photovoltaik-Anlagen), Petrol- und Chemieindustrie….

09.12.2020
Ergänzungen zum Drohneneinsatz an Windenergieanlagen On- und Offshore
 
Die bestehende VDSI-Regel 02/2019 des Fachbereiches Erneuerbare Energie wird erneut den gesetzlichen Anforderungen angepasst. Auf Grund der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/639 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf Standardszenarien für den Betrieb in oder außerhalb direkter Sicht wurde die VDSI Regel 02/2019 erneut angepasst.
Die genehmigende Behörde (LBA) erteilt dem LUC-Inhaber bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Betreiberzeugnis zum Fliegen mit UAS an WEA. Betreiber von Leichten „unbemannten Luftfahrtsystemen“ (UAS) haben mit einem „Betreiberzeugnis für Leicht-UAS“ (LUC) das Recht, im Rahmen ihres Genehmigungsumfangs, in Ihrer Organisation den eigenen UA Betrieb in einem Betriebsszenario zu genehmigen, ohne dass eine Betriebserklärung und/oder ein Antrag auf Betriebsgenehmigung gestellt werden muss.

Die VDSI-Regel 02/2019 beschreibt eine Regel für den sicheren und tätigkeitsbezogenen Einsatz aus Sicht eines Drohnenpiloten, eines Unternehmers, eines Herstellers und eines Betreibers an einer Windenergieanlage (WEA) On-/Offshore. Sie bildet damit eine Standardvorlage für alle Einsatzbereiche an einer WEA.

Voraussetzung für das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS“ (LUC) ist die Teilnahme an einem zertifizierten Schulungssystem mit theoretischen und praktischen Anteilen im Bereich Drohnenflug, SORA, SORA-GER und Arbeitsschutz- und Sicherheitsmanagement Windenergie. Diese empfohlenen Standards sind zum größten Teil auch übertragbar in die Industriebranchen, wie z.B. Energieversorgung (konventionelle / kerntechnische Erzeugung, Photovoltaik-Anlagen), Petrol- und Chemieindustrie…. 

In der überarbeiteten VDSI Regel 01/2013 Inhalte von „Arbeitsschutzanweisungen und Schulungen in der Windenergie“ werden in den ergänzenden Modulen 13a "Drohnenpiloten - Kategorie Speziell - an Windenergieanlagen On-/Offshore" und 13b "LUC-Organisation Betriebsszenario - Kategorie „Speziell“ - an Windenergieanlagen On-/Offshore" weitere Informationen beschrieben.
13.09.2018
Der sichere Einsatz von Drohnen an Windenergieanlagen
Die Firmen AuG Kiel und ATE haben ein Schulungskonzept zum sicheren Fliegen mit Drohnen an Windenergieanlagen erarbeitet.

Schulungskonzept für Drohnenpiloten
Die Firmen AuG Kiel und ATE haben ein Schulungskonzept zum sicheren Fliegen mit Drohnen an Windenergieanlagen erarbeitet. Mit der Umsetzung des Schulungskonzeptes wird die Vorrausetzung geschaffen, eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung für Windenergieanlagen zu erhalten. Die Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein hat hierfür die Schulungsgenehmigung zum Fliegen außerhalb des Sichtbereiches erteilt. Auch die prinzipielle Beschränkung auf die maximale Flughöhe von 100 Metern darf zu Schulungszwecken an Windenergieanlagen überschritten werden. Um Herstellern und Betreibern von Windenergieanlagen sowie Drohnenpiloten ein sicheres Schulungskonzept anbieten zu können, wurden die gesetzlich geforderten Grundlagen des HSE-Managements sowie die Umsetzung der SORA-GER (Specific Operations Risk Assessment Germany) in das Schulungskonzept eingebunden. Die Unternehmen bieten im Rahmen des Schulungskonzeptes lösungsorientierte Drohnenkomponenten an.

Einsatz von Drohnen an einer WEA
An Windenergieanlagen werden immer häufiger Drohnen eingesetzt. Auf Grund der hohen Effizienz wissen Hersteller und Betreiber um die technischen Möglichkeiten vom professionellen Drohneneinsatz. Für die Wartung und Begutachtung von Windenergieanlagen werden derzeit Seilzugangstechniker, Arbeitskörbe und Hubsteiger verwendet. Dies bedeutet einen enormen Aufwand. Aufstiegshilfen müssen montiert, die WEA für mehrere Stunden abgeschaltet und anschließend die Aufstiegshilfe wieder demontiert werden.
Beim Einsatz von Seilzugangstechnikern bedeutet dies einen immensen Aufwand, der Zeit und Geld kostet. Beim Einsatz von Drohnen ist der Aufwand dagegen minimal. Niemand muss mehr in die Höhe steigen, um die Rotorblätter in Augenschein zu nehmen, denn die Drohne steigt mit Leichtigkeit auf und liefert in Echtzeit hochauflösende Aufnahmen von jedem technischen Detail. Zahlreiche Punkte sprechen demnach für den Einsatz von Drohnen zur Überprüfung von Windenergieanlagen. Dass die gesamte Begutachtung aus der Luft erfolgen kann, macht riskante Serviceeinsätze überflüssig und schafft die Basis für minimale Abschaltzeiten. Auf diese Art und Weise wird eine optimierte Kosteneffizienz erzielt.


Gefährdungsbeurteilungen bei Brandschäden an einer WEA
Gerade bei der Erstbeurteilung eines Brandschadens an einer WEA entstehen durch den erforderlichen Einsatz eines Krans oft extrem hohe Kosten. Vor Erstellung der Gefährdungs-beurteilung setzt die AuG Kiel für die Erstbeurteilung zur Erfassung der Schäden neben Video- und Fotokameras auch Flugdrohnen ein. Somit können die einzukalkulierenden Gefährdungen bei der Demontage und der Umgang mit Gefahrstoffen eingeschätzt sowie die Vermeidung von Umweltschäden berücksichtigt werden.
Das im ersten Schritt gewonnene Video- und Fotomaterial kann zusätzlich zur Vorbereitung des anstehenden Großkomponententausches eingesetzt werden, was ebenfalls zur Zeit- und Kostenersparnis führt.

Alle weiteren Informationen erhalten sie auf der WindEnergy2018 (Halle A4, Stand 434) oder unter www.Drohne-WEA.de
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